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Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären. Das hat der Bundesgerichtshof für aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen im Arm eines Spenders entschieden. Entsprechend hat ein Spender bei unterlassener Aufklärung einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (BGH Urt. v. 14.3.200, Az. VI ZR 279/04).
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