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Blitzaustritt
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.tarif)
    

Von Blitzaustritt spricht das BAG, wenn Arbeitgeberverbände für Mitglieder kurzfristige Beendigungsmöglichkeiten schaffen, damit sich diese ggf. Tarifverträgen die Verband abgeschlossen hat vor wirksam werden entziehen können.

Solche kurzfristigen Beendigungsmöglichkeiten können unwirksam sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich beeinträchtigen. Das ist nicht der Fall, wenn die Gewerkschaft über die Austrittsmöglichkeit und Absicht bei Zustandekommen eines bestimmten Tarifvertrags rechtzeitig informiert wird und in Kenntnis dessen trotzdem einen entsprechenden Tarifvertrag abschließt (BAG v. 20.2.2008 Az. 4 AZR 64/07).

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