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Mit Blankowechsel wird ein Wechsel bezeichnet, den der Wechselgeber (Akzeptant) unvollständig ausgefüllt aber mit Unterschrift versehen an den Wechselnehmer begibt und diesen Ermächtigt die fehlenden Eintragungen vorzunehmen.
Füllt der Wechselnehmer den Wechsel absprachewidrig aus (setzt z.B. eine zu hohe Wechselsumme ein) und gibt ihn weiter, so haftet der Akzeptant gemäß Art. 10 WG gegenüber dem gutgläubigen Erwerber aus dem absprachewidrig ausgefüllten Wechsel. Gegenüber dem sich absprachewidrig verhaltenten Aussteller haftet der Wechselgeber nur im Rahmen der vereinbarten Höhe.
Beispiel:
A hat mit B ein Kontokorrentverhältnis. Da A in letzter Zeit oft Leistungen von B in Anspruch genommen hat, gehen A und B davon aus, dass ein Saldo zugunsten des B besteht. Damit B diesen ausgleichen kann, akzeptiert A einen Blankowechsel den er B übergibt, damit dieser nach Ermittlung des Saldos den Wechsel entsprechend ausfüllen kann. Nachdem B den Saldo i.H.v. 5.000,- ermittelt hat, fällt ihm ein anderer Kunde aus, da er aber dringend seinen Lieferanten F bezahlen muss, setzt er in den Wechsel des A 50.000,- Euro ein und gibt diesen an F weiter, der von allem nichts weiß. Gegenüber F haftet der A in voller Höhe (Art. 10 WG), gegenüber B würde er nur in Höhe von 5.000,- haften.
Vom Blankowechsel ist der unbewusst unvollständige Wechsel zu unterscheiden. Dieser ist ein fehlerhafter Wechsel und eine Inanspruchnahme kommt nur unter Rechtsscheinsgesichtspunkten in Frage.
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