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BGH v. 23.2.1983 Az. IV a ZR 186/81 (KG):
"(...) Die bloße Vollmacht, die der Schenker dem zu Beschenkenden erteilt bewirkte, auch wenn sie unwiderruflich war, keinerlei Änderung in der rechtlichen Zuordnung der beiden Bankguthaben; sie standen nach wie vor dem Erblasser zu und gingen mit dem Erbfall auf dessen Erben über (§ BGB § 1922 BGB § 1922 Absatz I BGB). Die Vollmacht des Erblassers mag zwar als unwiderruflich über den Tod hinaus bestehen geblieben sein. Indessen konnte der Bekl. kraft der Vollmacht danach nicht mehr den Erblasser, sondern nur noch die Erben vertreten (a. M. Endemann, Bürgerliches Recht, III 1, 8./9, Aufl., S. 219). (...)"
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