Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Auf diesen Artikel verweisen: § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins