Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
OLG Düsseldorf, 31.08.2016, 3 Wx 192/15:
"(...) Zwar erstreckt sich in Erbfällen nach dem 1. Jan. 2010 die Wirkung eines
Zuwendungsverzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, §§ 2352 S. 3, 2349 BGB, und zwar auch dann, wenn der Zuwendungsverzicht vor dem 1.
Jan. 2010 vereinbart worden ist (vgl. Staudinger/Schotten, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2352, Rdnr. 45). Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 2349 2. Halbsatz BGB. Fehlt im Vertrag über den Zuwendungsverzicht jeglicher Hinweis darauf,
dass sich die Wirkung des Verzichts nicht auf die Abkömmlinge erstrecken soll, bleibt regelmäßig für eine anderweitige Auslegung kein Raum (ders., a.a.O., Rdnr. 46). Etwas anderes muss allerdings für die Fälle gelten, in denen sich wie hier aus dem Inhalt der Urkunde ergibt, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - zB aufgrund einer entsprechenden notariellen Belehrung, die in der Urkunde ihren Niederschlag gefunden hat - davon ausgegangen sind, dass sich der Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecke. In solchen Fällen wird eine auf den Inhalt der Urkunde gestützte Auslegung des Willens der Beteiligten in der Regel dazu führen, dass die Vertragsparteien diese Rechtsfolge möglicherweise auch notgedrungen in ihren
Willen aufgenommen haben anderenfalls hätten sie den Zuwendungsverzicht nicht vereinbaren dürfen und dadurch die Erstreckung der Wirkung des Zuwendungsverzichts
auf die Abkömmlinge des Verzichtenden ausgeschlossen wurde (ders., a.a.O., m.w.N.; Litzenburger in Beckscher online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2016, § 2352, 22 m.N.; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 1356; Keim, Anm. zu OLG Schleswig, ZEV 2014, 428 ff.).
Selbst wenn man den hypothetischen Willen der Beteiligten für maßgebend hält und trotz entsprechender Belehrung in der Urkunde im Wege ergänzender Vertragsauslegung
immer prüfen will, was die Beteiligten vereinbart hätten, wenn die Erstreckung des Verzichts auf die Abkömmlinge möglich gewesen wäre (so Litzenburger FD-EbR 2014,
359919), ergibt sich hier nichts anderes.