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§ 2330 BGB Anstandsschenkungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Siehe unter § 534 BGB (Anstandsschenkungen)

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