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§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4 und recht.notar)
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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.


Hinweis: Abs. 1 erfordert (a) Schenkung (b) Beeinträchtigungsabsicht. Letztere ist dann ausgeschlossen, wenn bei dem Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung besteht, um sich z.B. Gegenleistungen wie z.B. Pflege durch einen anderen Angehörigen zu sichern.

Anspruchsinhaber ist der Vertragserbe.

§ 2287 BGB gilt auch für gemeinschaftliche Testament. Anspruchsinhaber ist dann der Schlusserbe.

Anzuerkennen sind Schenkungen wenn sie

  1. Sitte und Anstand entsprechen
  2. Die Altersvorsorge des Schenkers absichern
  3. Zum Ausgleich bei Wertverlust zur Erhaltung des Rechtsfriedens (OLG Düsseldorf Urteil v. 5. 5. 2000 Az. 7 U 15/99)
  4. (...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium)