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§ 2284 BGB Bestätigung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung ausgeschlossen.

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