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§ 2266 BGB Gemeinschaftliches Nottestament
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-8)
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Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

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