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§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.


Anmerkung: Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach dem Bruttonachlasswert und soll angemessen sein. Die Angemessenheit wird bei fehlender Regelung im Testament, an der sog. Rheinischen Tabelle oder der "Neuen" Rheinische Tabelle überprüft.

Der Erblasser kann, wenn er es nicht bei der gesetzlichen Regelung belassen will, die Vergütung ausschließen oder eine bestimmte Vergütunshöhe oder Berechnungsmehtode festlegen.

Der Testamentsvollstrecker soll eine Vergütung nicht erhalten.
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