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§ 2154 BGB Wahlvermächtnis
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften * Supervermächtnis