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§ 2147 BGB Beschwerter
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften