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§ 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nacherbe/Vorerbe