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§ 2090 BGB Minderung der Bruchteile
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-2)
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Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

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