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§ 2048 BGB Teilungsanordnungen des Erblassers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-1)
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Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.


OLG Stuttgart Beschl. v. 11.6.2018 Az. 8 W 198/16 :
  1. Die letztwillige Verfügung eines Erblassers, der nach ausdrücklichem Widerruf einer früheren gleichteiligen Erbeinsetzung seiner Kinder diese ohne Nennung einer Quote zu Erben beruft und dabei nahezu sein ganzes Vermögen einzeln mit unterschiedlichen Werten auf sie verteilt, ist als Erbeinsetzung im Verhältnis der jeweils zugewandten Vermögenswerte zum Gesamtnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls verbunden mit einer Teilungsanordnung auf dieser Basis auszulegen.
  2. Die so getroffene Erbeinsetzung wird nicht dadurch hinfällig, dass die verteilten Vermögensgegenstände sich nicht im Alleineigentum des Erblassers befanden, sondern im Rahmen einer nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft bzw. einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren, wenn eine dingliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögensgegenständen bestand.

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