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§ 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-3)
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Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

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