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§ 1976 BGB Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-3)
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Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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