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§ 1972 BGB Nicht betroffene Rechte
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-2)
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Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

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