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§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.


Beispiel: Am 10.4. verstirbt A hochverschuldet. Sein einziger Sohn und Erbe ist der vermögende B. Dieser stirbt aber noch bevor er die Ausschlagung erklären kann am 15.4. Damit ist das Auschlagungsrecht Bestandteils des Erbes, dass nun seinem einzigen Sohn C zufällt, so dass C das Erbe des B nach A ausschlagen, aber das Erbe des B selbst annehmen kann.

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