logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
<< >>
    

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise