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§ 1932 BGB Voraus des Ehegatten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.


Hinweis: Gemäß dem Wortlaut von Abs. 1: "gesetzlicher Erbe", greift der Ehegattenvoraus nicht, wenn der Ehegatte aufgrund eines Testamentes erbt. D.h. bei der Gestaltung eines Testaments ist darauf zu achten, dass ggf. der Voraus des Ehegatten mitgeregelt werden muss, wenn er gewünscht ist.

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