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§ 1823 BGB Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-1.untertitel-2)
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Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften