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§ 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-6)
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(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

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