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§ 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
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Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

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