Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Auf diesen Artikel verweisen: § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen * § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen