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(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes
und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod
des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Die nichteheliche Mutter/der nichteheliche Vater muss gemäß Abs. 3 S. 1 iVM 1601 Abs. 1 BGB ihren/seinen Vermögensstamm bis auf den Notgroschen (ca. 10.000,- Euro) verwerten zu soweit dies nicht grob unbillig wäre. Grob unbillig kann es sein, wenn sie das Vermögen braucht um eine Lücke in der Altersvorsorge zu decken, die durch die Betreuungstätigkeit entstanden ist, oder wenn der/die Unterhaltspflichtige über ein Vermögen verfügt, dass das Vermögen der Kindesmutter erheblich übersteigt. (Vgl. KG, Urteil vom 24. 6. 2003 - 18 UF 418/02; Schilling in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, Rn. 35 zu 1615 l BGB).
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