(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des
Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,
die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung
zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
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