(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig
geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig
gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu
leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung
seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
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