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§ 1585 BGB Art der Unterhaltsgewährung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-4)
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(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 20 VersAusglG Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente