Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Auf diesen Artikel verweisen: fortgesetzte Gütergemeinschaft * § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft