Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinnausgleich vorzeitiger * § 150 FamFG Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen * § 1387 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung