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§ 1361a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
(gesetz.bgb.buch-4.titel-5)
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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.


§ 1361a regelt nur die Nutzung der Haushaltsgegenstände während der Trennungsphase - unabhängig vom Eigentum. die Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände erfolgt über § 1568b BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1568b BGB Haushaltsgegenstände * § 200 FamFG Ehewohnungssachen; Haushaltssachen * Hausrat/Haushaltsgegenstände, Familienrecht