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§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-8.titel-1)
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Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

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