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§ 1147 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.


Hinweis: Um die Zwangsvollstreckung zu betreiben ist ein Titel erforderlich (siehe Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung). Die Hypothek selbst ist kein Titel. Daher muss der Gläubiger durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung einen sog. dinglichen Vollstreckungstitel schaffen, soweit nicht bei der Bestellung mit notarieller Urkunde ein Titel nach § 800 ZPO durch Unterwerfung geschaffen wurde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Hypothek