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§ 1118 BGB Haftung für Nebenforderungen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

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