logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
<< >>
    

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise