Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
OLG Düsseldorf v. 26.2.2007Az. 9 W 105/06U: "(...)Die Antragstellerin wird nicht durch verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 BGB in ihren Besitz gestört. Das Eindringen der beiden Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin stellt sich aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. Wie aus § 905 Satz 1 BGB folgt, untersteht auch der über einem Grundstück befindliche Luftraum der Herrschaftsgewalt des Besitzers. Ebenso wie der Eigentümer kann jedoch auch der Besitzer solche Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 Satz 2 BGB).(...)
Bei der Frage, ob eine nicht zu duldende Besitzbeeinträchtigung vorliegt, kommt es im Hinblick auf § 905 Satz 2 BGB auf die konkreten Verhältnisse an (BGH MDR 1981, 567), weil bei einem Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit einer Interessenbeeinträchtigung das Ausschließungsinteresse des Besitzers fast uferlos wäre (vgl. Staudinger/ Roth, BGB Neubearb. 2002, § 905 Rdnr. 10). Bei der Abwägung, ob eine Besitzbeeinträchtigung vorliegt, spielen daher auch Gesichtspunkte der allgemeinen Verkehrsanschauung sowie der ortsüblichen Verhältnisse eine Rolle (vgl. RGZ 97, 25, 27).(...)"