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§ 895 BGB Voreintragung des Verpflichteten
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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