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Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den
Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt
sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
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