logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-27)
<< >>
    

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise