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Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit
infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung
ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung
von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
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