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Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist
ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der
Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider
Treu und Glauben verhindert hat.
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