(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann
zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche
die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
=> ungerechtfertigte Bereicherung
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