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Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die
Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem
Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und
einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis berurkundet ist oder
wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält,
die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden
und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
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