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Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung
der Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein
solcher Anspruch zusteht, kann wenn die Besichtigung der Sache
aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, daß der
Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die
Besichtigung gestattet.
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