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Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines
Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist
schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung
erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung
des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine
andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag
dieser Form.
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