logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 752 BGB Teilung in Natur
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
<< >>
    

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise