(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen
Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass
diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
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