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§ 708 BGB alte Fassung - Haftung der Gesellschafter
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16.af)
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Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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